Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand: Änderungen ab dem 01.01.2025

Zum 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen im Umsatzsteuergesetz (§ 2b UStG) in Kraft, die insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen. Öffentliche Einrichtungen wie Kommunen, Länder und staatliche Einrichtungen müssen ab diesem Zeitpunkt zahlreiche Leistungen, die bisher von der Umsatzsteuer befreit waren, steuerpflichtig ausweisen. Dies betrifft unter anderem die Vermietung/Verpachtung öffentlicher Gebäude, Dienstleistungen und den Verkauf von Waren.
Die Neuregelung hat zum Ziel, eine Gleichbehandlung mit privaten Unternehmen sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Für viele öffentliche Institutionen bedeutet dies jedoch eine umfangreiche Umstellung der bestehenden Prozesse. 

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